Die beiden pflichtteilsberechtigten Söhne haben gegenüber ihrem vom Erben (dem Vater) beschenkten Bruder keinen direkten Anspruch. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich allein gegen den Erben. Nur wenn der Erblasser Vermögen verschenkt hat, kann sich ein Anspruch gegen den Beschenkten ergeben. Kann der Vater die Pflichtteilsansprüche nicht mehr erfüllen, haben die Söhne aber die Möglichkeit, über das Anfechtungsgesetz oder auch über ein Insolvenzverfahren des Vaters an das verschenkte Vermögen zu kommen und damit ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Der Vater kann sich nicht einfach armschenken.