Wenn der Käufer trotz Fälligkeit nicht zahlt, sind bei üblichen Kaufverträgen ab Fälligkeit nicht bezahlte Kaufpreisteile (hier der gesamte Kaufpreis) mit jährlich fünf Prozent über dem Basiszins zu verzinsen. In der Regel kann ein Verkäufer daneben auch weitere Verzugsschäden geltend machen, sofern ihm diese entstanden sind. Verzug tritt beim Erwerber mit einer Mahnung des Veräußerers nach Fälligkeit ein. Darüber hinaus gehört zum Standard eines Immobilienkaufvertrages eine sogenannte Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Diese besagt, dass der Erwerber sich wegen der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der Notar, der den Vertrag beurkundet hat, ist berechtigt, Ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Nachweis der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsachen zu erteilen. Das bedeutet, dass Sie den Käufer nicht erst erfolgreich verklagen müssen, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Sie müssen also beispielsweise nicht mit Gerichtsgebühren in Vorleistung treten und einen langwierigen Prozess befürchten. Ich empfehle Ihnen, sich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche anwaltlich vertreten zu lassen.