Ehrenamt schmückt auch Arbeitgeber

von Redaktion

Wer sich ehrenamtlich engagiert, setzt sich für andere ein. Eine gute Sache, die Zeit muss man allerdings erst mal haben. Ehrenämter gehören in die Freizeit – oder haben ehrenamtlich Tätige einen Anspruch darauf, für die Ausübung ihres Amts von der Arbeit freigestellt zu werden?

„Hierzu gibt es keine generelle Regelung“, sagt Jürgen Markowski. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). In der Regel werde das Ehrenamt außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt. „Nur wenn es besondere spezialgesetzliche Regelungen gibt, kann ich die ehrenamtliche Tätigkeit auch während meiner Arbeitszeit erbringen“, sagt Markowski. „Der Arbeitgeber muss mich dann freistellen.“ Das gilt zum Beispiel für das Technische Hilfswerk oder die Freiwillige Feuerwehr. Auch eine Betriebsratsmitarbeit zählt als Ehrenamt, das während der bezahlten Arbeitszeit ausgeübt wird.

Generell genehmigen muss die Führungskraft ein Ehrenamt nicht. Anwalt Markowski sieht aber ein Interesse bei Arbeitgebern daran, dass sich die Mitarbeiter ehrenamtlich engagieren. „Manche Unternehmen haben dafür innerbetriebliche Regelungen.“ Letztlich stünden Firmen im Wettbewerb um Mitarbeiter. „Es ist auch ein Alleinstellungsmerkmal, wenn ich ehrenamtliche Tätigkeiten unterstütze und meine Mitarbeiter dafür freistelle“, so Markowski. Manche Unternehmen seien dahingehend großzügig und würden sich damit nach außen als sozial engagierter Arbeitgeber präsentieren.

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