Unterstellt, dass Ihre 84-jährige Schwester Deutsche ist und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in Deutschland hat, würde auf ihren Erbfall deutsches Recht anwendbar sein, auch wenn ihr Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat. Ihre Schwester muss unter diesen Voraussetzungen in ihrem Testament keine Rechtswahl treffen, damit deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Das deutsche Erbrecht kennt für den vorliegenden Fall, dass der Erblasser (= Ihre Schwester) möchte, dass sein Nachlass zunächst einer bestimmten Person (= Sohn Ihrer Schwester) zukommt und nach deren Tod an andere Personen (= Geschwister Ihrer Schwester) gehen soll, die Möglichkeit der Anordnung von Vor-und Nacherbschaft in einem Testament. Als Ergebnis einer solchen Regelung würde Ihre Schwester zwei Mal beerbt werden, einmal von ihrem Sohn als Vorerbe und dann von ihren Geschwistern als Nacherben. Allerdings sieht das Gesetz dabei vor, dass der Vorerbe über Grundstücke nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen kann und dass er keine Sachen aus der Vorerbschaft verschenken darf. Der Erblasser kann den Vorerben zwar von bestimmten Beschränkungen befreien, aber nicht von allen, insbesondere nicht von dem Schenkungsverbot. Im Ergebnis kann der Sohn Ihrer Schwester keine Schenkungen aus der Vorerbschaft machen, selbst wenn Ihre Schwester wollte, dass er das könnte.
Um ihren Sohn auch vom Schenkungsverbot zu befreien, könnte Ihre Schwester ein Herausgabevermächtnis auf den Todesfall ihres Sohnes anordnen. Damit würde sie ihren Sohn als Alleinerben einsetzen und er könnte als Erbe voll über die Erbschaft verfügen, also insbesondere auch Schenkungen machen. Das, was der Sohn von seinem Erbe nicht verbraucht hat oder verschenkt hat, würde dann an die Geschwister Ihrer Schwester gehen.
Im Ergebnis ordnet Ihre Schwester neben der Erbeinsetzung des Sohnes ein Vermächtnis an, wonach die Geschwister alles erhalten sollen, was im Zeitpunkt des Todes des Sohnes vom Nachlass des Erblassers noch übrig ist. Es handelt sich hierbei um ein auf den Tod des Sohnes aufschiebend befristetes Herausgabevermächtnis, das erst mit seinem Tod anfällt. Zu sehen ist allerdings, dass es bei dieser Konstruktion schwer ist, beim Tod des Sohnes dasjenige aus seinem Nachlass tatsächlich herauszutrennen, was ursprünglich aus der Erbschaft Ihrer Schwester stammt oder was noch übrig ist.