Wenn es keinen Erben gibt

von Redaktion

VON SABINE MEUTER

Immer wieder kommt es vor: Eine alleinstehende Person stirbt, ein Testament gibt es nicht – und Angehörige sind unbekannt. Stellt sich die Frage: Was passiert mit dem Eigentum, die der oder die Verstorbene hinterlässt? Und mit all den noch laufenden Verträgen? Darum kümmern sich in solchen Fällen Nachlasspfleger. Sie werden von dem Amtsgericht bestellt, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene zuletzt gelebt hat. „Oft ist es der Vermieter der verstorbenen Person ohne nahe Angehörige, der bei Gericht eine Nachlasspflegschaft beantragt, eben weil er die Wohnung frei haben und weiter vermieten möchte“, sagt der Bonner Anwalt für Erbrecht, Eberhard Rott.

Gründe für die Nachlasspflege

Es gibt aber noch weitere Gründe, in denen das Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen kann. „Zum Beispiel, wenn einer oder mehrere Erben die hoch verschuldete Erbschaft ausschlagen“, erklärt der Diplom-Rechtspfleger Thomas Lauk. In dem Fall ist es zum Beispiel Sache von Nachlasspflegern, das Erbe zu verwerten und aus dem Erlös die Forderungen von Gläubigern zu begleichen. Sind Hinterbliebene zerstritten, wer was erbt, oder liegen gleich mehrere Testamente eines Verstorbenen vor, kann das Gericht bis zur Klärung ebenfalls eine Nachlasspflegschaft anordnen. Das gilt beispielsweise auch dann, wenn unklar ist, ob ein Testament überhaupt wirksam ist.

Nachlasspfleger sichern das Erbe und verwalten es. „Auch unaufschiebbare Aufgaben haben sie im Blick“, sagt Lauk, der Mitglied im Präsidium des Bundes Deutscher Nachlasspfleger (BDN) ist. Sie kümmern sich um laufende Zahlungsmodalitäten, aber beispielsweise auch darum, dass jemand Tiere des oder der Verstorbenen versorgt. „Wenn ein Alleinstehender stirbt und Pferde hat, ist schnelles Handeln angesagt“, erklärt der Heidelberger Fachanwalt für Erbrecht, Jan Bittler.

Suche nach unbekannten Erben

Nicht selten müssen Nachlasspfleger viel Zeit darauf verwenden, bis dato unbekannte Erben ausfindig zu machen. „Sie recherchieren zum Beispiel in Personenstandsregistern, die die Standesämter führen“, erläutert Rott, der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge e.V. ist. Auch die persönlichen Unterlagen des Verstorbenen können dafür zurate gezogen werden. Bleibt ihre Arbeit ohne Ergebnis, schalten Nachlasspfleger nicht selten Erbenermittler ein.

Verschenkt wird nichts

Welche Aufgaben Nachlasspfleger haben, hängt letztendlich vom Einzelfall ab. Ordnet ein Gericht ihren Einsatz etwa im Fall des Todes eines Alleinlebenden an, tragen sie Sorge dafür, dass beispielsweise die Mietwohnung des oder der Verstorbenen gekündigt und der Haushalt aufgelöst wird. Sie wickeln auch Verträge etwa mit Strom- und Gasanbietern ab und klären möglicherweise vorhandene Aktiendepots und Sparguthaben bei Banken. „Als gesetzliche Vertreter des oder der unbekannten Erben dürfen Nachlasspfleger nahezu alles“, sagt Lauk. Nur eines ist ihnen untersagt: „Sie dürfen aus dem Nachlass heraus nichts verschenken.“

Wie der Pfleger entlohnt wird

Nachlasspfleger sind nicht zwingend Juristen. „Allerdings müssen sie persönlich und fachlich für die Tätigkeit geeignet sein“, so Lauk. Sie sollten eine vermittelnde Art haben und in der Lage sein, zum Beispiel eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen. Die Tätigkeit von Nachlasspflegern wird vergütet – und zwar dann, wenn sie die Tätigkeit berufsmäßig ausüben.

Die Bezahlung bei einem werthaltigen Nachlass erfolgt auf Stundensatz-Basis und beträgt Lauk zufolge je nach Qualifikation des Nachlasspflegers sowie je nach Umfang und Schwierigkeit des Falls zwischen 90 und 150 Euro pro Stunde plus Mehrwertsteuer. Die Mittel werden aus dem Nachlass entnommen.

Ist der Nachlass ohne Wert, bekommen Nachlasspfleger eine Vergütung aus der Staatskasse– allerdings maximal 39 Euro plus Mehrwertsteuer die Stunde. „Wer ehrenamtlich als Nachlasspfleger tätig ist, bekommt nur Auslagen erstattet“, sagt Lauk.

Testament sollte möglichst klar sein

Mitunter kann sich eine Nachlasspflegschaft über Jahre hinziehen. Anwalt Bittler weiß von einem Fall, bei dem sich Erben über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren über die Wirksamkeit eines Testaments gestritten haben. „Gut, dass in dieser Phase sich ein Nachlasspfleger um die Verwaltung der vorhandenen Immobilien gekümmert hat, sonst hätte es hier wohl ein Chaos gegeben“, so Bittler. „Man kann sich gar nicht früh genug darum kümmern, ein wirksames Testament aufzusetzen und es bei Gericht zu hinterlegen“, betont Rott. Das sei nicht zuletzt für Alleinlebende wichtig. Das Testament sollte gut durchdacht und verständlich sein.

Auch die Namen von Ersatzerben gehören in ein Testament, das regelmäßig auf den Prüfstand kommen sollte. Im Zweifelsfall bietet es sich an, sich von Experten wie Fachanwälten für Erbrecht beraten zu lassen. „Der Erblasser kann auch verfügen, dass ein Testamentsvollstrecker zum Einsatz kommt“, so Rott. Mit ihm lässt sich oft Streit unter Erben vermeiden.

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