Probleme mit der Steuer

von Redaktion

Florian P.: „2015 habe ich meinen Drei-Mann-Gewerbebetrieb meinem Sohn übergeben. In diesem Jahr hat das Finanzamt an mich eine fünfstellige Steuernachforderung gestellt, weil ein kleiner privater Raum eine Zeit lang angeblich gewerblich genutzt worden sein soll. Sollte diese Forderung des Finanzamtes rechtlich in Ordnung sein, wie soll ich dem als 90-Jähriger mit einer Monatsrente von 1100 Euro nachkommen können? Oder müssen meine drei Söhne dann dafür aufkommen?“

Der geschilderte Fall ist natürlich sehr ärgerlich. Hintergrund der Steuernachforderung ist folgender: Wird ein privater Raum, wie zum Beispiel ein Arbeitszimmer, für eine gewisse Zeit betrieblich genutzt, betrachtet das die Finanzverwaltung bei Beginn der Nutzung für den Betrieb als Einlage und bei Beendigung der Nutzung als Entnahme. Der Wertzuwachs, der innerhalb dieses Zeitraums stattfand, wird besteuert. Bei einer Steuernachforderung im fünfstelligen Bereich muss der Raum sehr stark an Wert zugenommen haben, was in Ballungsräumen wie z. B. München durchaus der Fall sein könnte. Ansonsten hilft eventuell auch der Weg zum Steuerberater. Denn eventuell gibt es noch einen Ausweg und zwar, wenn der betrieblich genutzte Raum von untergeordnetem Wert ist, oder, wenn sich im Nachhinein noch ein deutliches Indiz der privaten Nutzung finden lässt. Von einem untergeordneten Wert kann man ausgehen, wenn der Wert des Raums nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20 500 Euro beträgt. Nun zur Steuerlast: Es kommt darauf an, wie das im Übergabevertrag geregelt wurde. Sofern man gegen die Nachforderung nicht mehr vorgehen kann, bleibt die Steuer ohne vertragliche Regelung bei Ihnen hängen. Ihr Sohn als Betriebsunternehmer haftet nur für Steuern, die der Betrieb verursacht hat, z. B. Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer. Die Einkommensteuer gehört nicht dazu, sodass Sie diese leider selbst tragen müssen. Soweit Ihnen die Steuerlast über den Kopf wächst, sollten Sie offen gegenüber dem Finanzamt damit umgehen. In vielen Fällen ist das Finanzamt relativ kooperativ und erlaubt Ihnen die Steuer zu stunden.

Sabine M.: „Unser Sohn wohnt seit etwa 15 Jahren in Neuseeland und wird sicherlich in den nächsten Jahren nicht zurückkehren. Inzwischen besitzt er neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die neuseeländische. Ist es sinnvoll, seine Versicherungen bei Protektor weiterhin aufrechtzuerhalten? Er hat 1997 dort eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherungen sind noch aktiv, er bedient sie monatlich (Hauptfälligkeit: 1. Dezember 2035). Dann ist er 65 Jahre alt. Und wie ist die Summe zu versteuern?“

Ohne die Vertragsunterlagen Ihres Sohnes ist es natürlich nur begrenzt möglich, hier belastbare Aussagen zu treffen. Einige Grundsätze kann ich Ihnen trotzdem mit auf den Weg geben: Oftmals sind die Konditionen bei schon lange laufenden und steuerlich begünstigten Versicherungen gut, sodass es ratsam ist, den Vertrag bis zum Schluss durchzuhalten. Ob es in Ihrem Fall günstiger ist, die weiterhin monatliche Raten zu zahlen oder aber lieber die Zahlungen auszusetzen, hängt aber in erster Linie von Ihren oder den Alternativen Ihres Sohnes ab. Zudem sollte gerade bei der Berufsunfähigkeitsversicherung geklärt sein, ob überhaupt ein Versicherungsschutz für im Ausland lebende Versicherte besteht.

Zu Ihrer zweiten Frage: Ob die Auszahlung grundsätzlich in Deutschland zu versteuern ist, das hängt vom Datum des Vertragsabschlusses ab. Da Ihr Sohn den Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen hat, handelt es sich um einen Altvertrag, dessen Auszahlung gegebenenfalls steuerfrei möglich ist. Denn hier ist noch altes Recht anzuwenden. Die Auszahlung ist dann steuerfrei, wenn eine mindestens fünfjährige Beitragszahlungsdauer vereinbart ist und außerdem das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann. Darüber hinaus müssen noch einige schädliche Verwendungszwecke ausgeschlossen werden, wie zum Beispiel die Tilgung oder Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Hinzu kommt, dass Ihr Sohn in Neuseeland wohnt und daher geprüft werden muss, ob nach neuseeländischem Recht eine Besteuerung der Leistungen erfolgt. Laut Doppelbesteuerungsabkommen mit Neuseeland hätte nämlich Neuseeland das Besteuerungsrecht und in Deutschland ist maximal ein Quellensteuereinbehalt möglich. Wenn Sie wissen möchten, ob die Auszahlung steuerfrei erfolgen kann, sollten Sie sich an einen Steuerberater und das entsprechende Pendant in Neuseeland wenden. Mit den Vertragsunterlagen werden diese Ihnen hier sicher weiterhelfen können.

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