Mieter können über die Betriebskosten an den Ausgaben für die Reinigung des Treppenhauses beteiligt werden. Das gilt auch, wenn sie im Erdgeschoss wohnen und nur die Kellertreppe nutzen, entschied das Amtsgericht Brandenburg (Az.: 31 C 295/19), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ berichtet. Der
Dieser Artikel (ID: 1484255) ist am 07.08.2021 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 39), Wasserburger Zeitung (Seite 39), Mangfall-Bote (Seite 39), Chiemgau-Zeitung (Seite 39), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 39), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 39), Neumarkter Anzeiger (Seite 39).