RECHT

Treppenreinigung müssen alle zahlen

von Redaktion

Mieter können über die Betriebskosten an den Ausgaben für die Reinigung des Treppenhauses beteiligt werden. Das gilt auch, wenn sie im Erdgeschoss wohnen und nur die Kellertreppe nutzen, entschied das Amtsgericht Brandenburg (Az.: 31 C 295/19), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ berichtet. Der Umfang der Nutzung ist für die Umlagefähigkeit der Kosten nicht entscheidend. Soweit Mieter zur Entstehung von Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen, seien Ungenauigkeiten nicht zu vermeiden, so das Gericht. Die Umlage von Betriebskosten ist erst dann aufgeschlossen, wenn Mietern die Nutzung aufgrund tatsächlicher Umstände oder vertraglichen Regelungen unmöglich ist.

Artikel 4 von 5