Alois J.: „Ich habe zum 1. Januar 2003 eine aufgeschobene Rentenversicherung abgeschlossen (monatliche Zahlung: 100 Euro). Versicherungsnehmer war mein Arbeitgeber. Diese wurde mir im Januar 2020 als Kapitalabfindung ausbezahlt. Kranken- und Pflegeversicherung wird wie bei einer Direktversicherung bezahlt. Da die Versicherung vor 2005 abgeschlossen wurde, müsste doch alles steuerfrei sein?“
Da mir Ihre Verträge nicht vorliegen, kann ich an dieser Stelle nur auf die allgemeine steuerliche Regelung verweisen. Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, werden nach § 40b des Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert. Danach sind Beiträge in eine Direktversicherung bis zu einer Summe von 1.752 Euro jährlich pauschal mit 20 Prozent steuerpflichtig. Wurden die Beiträge von ihnen als Arbeitnehmer (Gehaltsumwandlung) finanziert, dann sollte ihr Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherungsbeiträge überwiesen und die pauschale Lohnsteuer abgeführt haben. Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat (Kapitalabfindung), vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, vermindert um die pauschal versteuerten Beiträge in den letzten sechs vorangegangenen Kalenderjahren.
Die Besteuerung der Auszahlung (bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) hängt davon ab, ob Sie eine Einmalauszahlung oder eine Rente wählen. Die Einmalauszahlung ist steuerfrei, sofern die Beiträge zuvor pauschal versteuert mindestens fünf Jahre lang eingezahlt wurden und der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang lief. Wird die Auszahlung als laufende Rentenzahlungen geleistet, ist sie mit dem Ertragsanteil – abhängig vom Alter bei Rentenbeginn – zu versteuern. In der Rentenphase sind Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Ab 2005 hatten Arbeitnehmer für ihre zuvor abgeschlossene Direktversicherung allerdings auch ein Wahlrecht. Statt der Pauschalbesteuerung (nach § 40b EStG) konnten Sie auch eine Steuerbefreiung der Beiträge (§ 3 Nr. 63 EStG) wählen. Im letzteren Fall wird die Versicherung dann aber nicht steuerfrei ausgezahlt.
Ich kann Ihnen nur raten, sich in so einem komplexen Fall direkt an einen Steuerberater zu wenden.