Ihren Angaben entnehme ich, dass es sich hier nicht um ein Rückforderungsrecht handelt, das automatisch entsteht, sondern einer Rückforderungserklärung bedarf. Da für das Endvermögen im Zugewinnausgleich der Vermögensstand zum Zeitpunkt Zustellung Scheidungsantrag entscheidend ist, wäre es grundsätzlich angebracht vor Zustellung des Scheidungsantrages das Rückforderungsrecht geltend zu machen. Ist aber der Scheidungsantrag bereits zugestellt worden, kann der Rückforderungsanspruch nach einer herrschenden Rechtsmeinung berücksichtigt werden: Die Wohnung, die Sie Ihrem Sohn 2017 – nachdem Ihr Sohn bereits verheiratet war – überschrieben haben, wird im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens zum Anfangsvermögen Ihres Sohnes gerechnet. Das Rückforderungsrecht wird auf der Passivseite verbucht mit dem gleichen Wert wie die Wohnung, sodass das Anfangsvermögen somit null beträgt. Im Endvermögen wird die Eigentumswohnung wieder als Aktiva und Ihr Rückforderungsanspruch auf der Passivseite berücksichtigt. Der Wertzuwachs der Eigentumswohnung – aufgrund gestiegener Immobilienpreise – muss so nicht ausgeglichen werden. Auszugleichen haben Sie aber gegenüber Ihrem Sohn die Wertsteigerungen, die durch Investitionen der Eheleute entstanden sind. Dieser Betrag ist dann im Endvermögen Ihres Sohnes zu berücksichtigen, welcher sich dann auch auf die Zugewinnausgleichsforderung der Schwiegertochter auswirkt. Ohne Rückforderungsrecht würde die Schwiegertochter an einem Wertzuwachs aufgrund gestiegener Immobilienpreise partizipieren.