Steuer: Oft lohnt sich ein Einspruch

von Redaktion

VON FALK ZIELKE

In Corona-Zeiten ist vieles anders – sogar bei der Steuererklärung. Wer sie selber macht, sollte die Daten normalerweise bis Ende Juli ans Finanzamt liefern. Heuer reicht Corona-bedingt der 31. Oktober. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat sogar Zeit bis zum 31. Mai 2022. Doch nicht alle schöpfen die Fristen aus. Die ersten Steuerbescheide für 2020 trudeln längst bei den Steuerzahlern ein. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, sollte sich beeilen. Denn in dieser Phase muss man Fristen ganz streng einhalten. Sonst hat man mit einem Einspruch fast keine Chance mehr.

Angaben prüfen

Also: Die Briefe vom Finanzamt nicht gleich abheften. Nur wer die Angaben prüft, kann mit einem Einspruch Fehler korrigieren. Erster Schritt ist deshalb: Jeder sollte kontrollieren, ob all Ausgaben, in der Steuererklärung, auch im Bescheid stehen. Ist das Finanzamt abgewichen und hat bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt sollte man Einspruch einlegen.

Das kann sich auszahlen: Laut Bundesfinanzministerium wurden allein im Jahr 2019 fast 3,5 Millionen Einsprüche eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter insgesamt über 5,8 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. Die gute Nachricht: Fast zwei Drittel der Fälle (rund 66 Prozent) waren erfolgreich.

Datum berechnen

Das Verfahren ist einfach und kostenlos. Man muss sich nur an die Fristen halten: Einspruch kann man einen Monat lang einlegen, erklärt die Stiftung Warentest. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Steuerbescheides, wobei der Fiskus üblicherweise von einer dreitägigen Postlaufzeit ausgeht. Das heißt: Stempel des Steuerbescheides plus drei Tage – dann gilt der Bescheid grundsätzlich als zugegangen.

Feiertage zählen nicht

Wenn der Beginn und das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen, verlängert sich diese bis zum nächsten Werktag. Maßgeblich ist immer der amtliche Bescheid, den das Finanzamt per Post nach Hause schickt.

Endet die einmonatige Einspruchsfrist am Wochenende oder einem Feiertag, verlängert sie sich ebenfalls bis zum nächsten Werktag. Silvester zählt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs übrigens als Werktag (Az.: III B 135/17).

Auf Empfänger achten

Den Einspruch kann man per Brief oder E-Mail einlegen, über das Elster-Online-Portal oder ein anderes Steuerprogramm. Steuerzahler müssen ihn an das für sie zuständige Finanzamt schicken. In vielen Städten gibt es gleich mehrere davon. So vermeiden sie Verzögerungen bei der Bearbeitung. Formal muss ein Einspruch keine besonderen Anforderungen erfüllen. Es sollte allerdings erkennbar sein, wer den Einspruch absendet und welchen Steuerbescheid jemand damit angreift.

Bei zusammenveranlagten Paaren zum Beispiel muss klar sein, welcher Ehegatte mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und eine Nachprüfung verlangt. Legt nur ein Ehepartner Einspruch ein, gilt der Rechtsbehelf nicht automatisch auch für den anderen Partner, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Gründe nennen

Das Wort „Einspruch“ muss nicht zwingend drüber stehen, und man muss einen Einspruch auch nicht begründen. Allerdings kann das sinnvoll sein, weil der Sachbearbeiter so den Sachverhalt gezielt prüfen kann. Ohne Begründung kann es unter Umständen sein, dass das Finanzamt zum selben Ergebnis kommt wie im Steuerbescheid.

Laufende Verfahren

Im Rahmen des Einspruchs kann man auch auf laufende Verfahren hinweisen, über die der Bundesfinanzhof, andere Bundesgerichte oder der Europäische Gerichtshof noch entscheiden. Vorausgesetzt, die Urteile sind auch für den eigenen Steuerbescheid von Bedeutung. Am besten gibt man dann das Aktenzeichen an. Der eigene Steuerbescheid bleibt dann in diesem Punkt offen, bis ein Urteil gefallen ist.

Trotzdem zahlen

Wichtig zu wissen: Eventuelle Steuerforderungen werden durch den Einspruch nicht grundsätzlich hinfällig. Das heißt: Sie müssen die Forderung meist trotzdem erst einmal begleichen. Wer das vermeiden will, sollte zudem eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen.

Verböserung meiden

Liegt alles vor, kann das Finanzamt die Unterlagen erneut prüfen. Das kann auch ungünstig für den Steuerzahler ausfallen. Dann ist von einer „Verböserung“ des ursprünglichen Steuerbescheids die Rede. Aber: Das Finanzamt muss Steuerzahlerinnen und Steuerzahler darauf hinweisen. Betroffene können ihren Einspruch dann auch zurücknehmen. Dann bleibt alles beim Alten.

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