Kommen Erbschaftsteuerbefreiungen nur einzelnen Erben zugute, etwa dem, der das sogenannte Eigenheim übernimmt, werden diese gegenüber den nicht begünstigten Erben im Ergebnis bessergestellt. Will man dies vermeiden, sollte ein entsprechender Ausgleich bereits im Testament angeordnet werden. Denn wenn die Erben untereinander ohne eine entsprechende testamentarische Regelung einen Ausgleich vornehmen, kann dies zu Schenkungen untereinander führen, die wiederum zu besteuern sind. Da Ihr Bruder aber nicht in die elterliche Immobilie einziehen wird, ist die Eigenheimbefreiung ohnehin ausgeschlossen. Wie jede Erbengemeinschaft stehen Sie nun vor der Frage, auf welcher Basis die Nachlassgegenstände verteilt werden sollen. Stellt man etwa auf den geschätzten wirklichen Wert ab oder aber auf den steuerlichen Wert? Zwar soll grundsätzlich der steuerliche Wert dem echten Verkehrswert entsprechen, jedoch wird der der Besteuerung zugrunde liegende Wert sehr pauschalisiert ermittelt, sodass dieser häufig niedriger ist als der wirkliche Wert. Soll trotzdem der steuerliche Wert der Erbauseinandersetzung zugrunde gelegt werden, sollte bereits in der Erbauseinandersetzungsvereinbarung festgehalten werden, dass die Verteilung des restlichen Vermögens auf dieser Basis erfolgt und ggf. nach Festsetzung des steuerlichen Wertes seitens des Finanzamts ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Die Weitergabe an die Kinder Ihres Bruders ist davon völlig unabhängig und wird vom Erbfall gesondert besteuert.“