LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer trägt die Kosten?

von Redaktion

Zunächst ist entscheidend, ob die Gemeinschaft einen wirksamen Beschluss gefasst hatte, aus dem sich dann die Pflicht zur Übernahme bestimmter Kosten durch die Eigentümer ergab. Ob der Maßnahme tatsächliche alle Eigentümer zustimmen mussten, hängt maßgeblich von der konkreten Maßnahme ab. Wurden durch die bauliche Veränderung alle Eigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt, so mussten ihr auch alle zustimmen – bei einem Austausch der Heizungsanlage kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sämtliche Eigentümer davon auch betroffen sind. Ein Austausch der Heizungsanlage könnte allerdings auch eine Modernisierungsmaßnahme dargestellt haben, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden konnte. Das lässt sich allerdings aus Ihren Angaben nicht entnehmen. Angenommen, der Austausch der Heizung stellte eine Maßnahme dar, der alle Eigentümer zustimmen mussten, dies aber nicht der Fall war, so wird der Beschluss dadurch nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar. Haben Sie den Beschluss nicht innerhalb der einmonatigen Frist ab Beschlussfassung, beziehungsweise -verkündung angefochten, so wird er wirksam – ganz gleich, ob das erforderliche Zustimmungsquorum erreicht wurde oder nicht.

Ist in der Gemeinschaftsordnung oder dem Verwaltervertrag nichts anderes geregelt, so ist der Verwalter auch nicht verpflichtet, das Protokoll den Eigentümern zu übersenden. Wurde also in dem Beschluss der Austausch der Heizung beschlossen, so sind auch die Kosten hierfür von den Eigentümern zu tragen.

Inwieweit die Heizkostenverordnung missachtet wurde, können wir ohne weitere Informationen nicht beurteilen. Besteht also ein Anspruch der Gemeinschaft gegen die Eigentümer – und so auch gegen Sie – auf Zahlung des Hausgeldes, so kann die Gemeinschaft das ausstehende Geld grundsätzlich auch zwangsweise eintreiben. Hierfür benötigt die Gemeinschaft beziehungsweise ein Urteil des Gerichts, also einen vollstreckbaren Titel. Das heißt, die Gemeinschaft muss gerichtlich gegen den nicht zahlenden Eigentümer vorgehen und ihn im Mahnverfahren oder in einer ordentlichen Klage in Anspruch nehmen. Erst wenn dieser Titel vorliegt, kann die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Insbesondere wenn die Gemeinschaft gerichtlich gegen Sie vorgehen will, raten wir Ihnen dringend, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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