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Was bekommt die Stieftochter?

von Redaktion

Falls Ihr Ehegatte kein Testament errichtet, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Da Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, würden Sie vom Nachlass Ihres Ehegatten die Hälfte erben und die Stieftochter die zweite Hälfte. Demzufolge würden Sie bei einem Nachlass von 100 000 Euro€ den Betrag von 50 000 Euro erben und die Stieftochter ebenfalls 50 000 Euro. Der Zugewinn spielt keine Rolle – entscheidend ist der Vermögensstand zum Zeitpunkt des Ablebens Ihres Ehegatten und nicht der Vermögensstand bei seiner Heirat.

Würden Sie zuerst versterben, hätte nach gesetzlicher Erbfolge Ihre Stieftochter kein Erbrecht. Selbstverständlich können Sie aber Ihre Stieftochter testamentarisch berücksichtigen. Ein Stiefkind hat den gleichen Erbschaftsteuerfreibetrag (400 000 Euro) wie ein leibliches Kind. Würden Sie also Ihre Eigentumswohnung Ihrer Stieftochter vererben, müsste diese bei einem Wert von 400 000 Euro keine Erbschaftsteuer bezahlen.

Selbstverständlich können Sie Ihre erwachsene Stieftochter adoptieren – wenn zwischen Ihnen und der Stieftochter ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht und die Stieftochter zustimmt – auch wenn die leibliche Mutter noch lebt. Die Stieftochter hat aber auch ohne Adoption den identischen Erbschaftsteuerfreibetrag wie eine leibliche Tochter.

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