Kinder hüten mit dem Fiskus

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Für berufstätige Eltern ist die Kinderbetreuung eine Herausforderung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kinder noch nicht alt genug sind, um auch mal eine Weile allein zu Hause zu verbringen. Was viele Eltern nicht wissen: Etliche Kostenpunkte der Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ferien.

Wie viel ist absetzbar?

Grundsätzlich gilt, dass Kinderbetreuungskosten für das Jahr absetzbar sind, in dem sie bezahlt wurden. So dürfen pro Kalenderjahr bis zu zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben abgesetzt werden. Kostet beispielsweise die Kita 1200 Euro im Jahr, so können 800 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Höchstgrenze dabei ist 4000 Euro pro Kind im Haushalt – vor Vollendung des 14. Lebensjahres. Für ältere Kinder und Volljährige kann der Abzug dann noch gestattet sein, wenn der Nachwuchs sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Was ist absetzbar?

Zu den absetzbaren Aufwendungen gehören Kosten wie die Kita-Gebühr, Honorare für Tagesmütter, Arbeitslöhne und sonstige Nebenkosten wie zum Beispiel Kosten für Inserate. Auch die Taschengelder für Au-pair-Kräfte oder der Aufwand für die Verpflegung und Unterkunft für die Betreuer zählen dazu. Es dürfen auch Kosten für Fahrten mit Betreuern sowie an diese gezahlte Fahrgelder abgesetzt werden. Fahrkosten einer selbstständigen betreuenden Person zum Haus des zu Betreuenden sind mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrkosten abzurechnen – bei einem Angestelltenverhältnis dagegen mit der Entfernungspauschale. Auch wenn Angehörige, wie zum Beispiel die Großmutter, das Kind betreuen (und das ja meist unentgeltlich), können die Fahrkosten Berücksichtigung in der Steuererklärung finden.

Was ist abgegolten?

Mit dem Kindergeld abgegolten dagegen sind die eigenen Fahrkosten zur Ablieferung und Abholung des Kindes vom Kindergarten oder die Verpflegungsaufwendungen und sonstige Sachleistungen für das Kind wie zum Beispiel Spielzeug oder Kinderbücher.

Welche Belege?

Es kann nur das abgesetzt werden, was per Rechnung oder Gebührenbescheid belegbar ist. Ist die Betreuungsperson angestellt, so muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt werden, bei Au-pairs der Au-pair-Vertrag. Eine Rechnung ist auch dann nötig, wenn nur Fahrkosten angefallen sind. Die Leistung, der Zeitraum sowie Name und Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung müssen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Der Rechnungsbetrag, die Kita-Gebühr oder das Arbeitsentgelt muss überwiesen werden – Bares zählt nicht.

Wo nichts geht

Eigentlich selbstverständlich ist, dass Aufwendungen für eine familieninterne Betreuung den Fiskus nicht interessieren. So wird beispielsweise ein vom Vater an die Mutter gezahltes Entgelt für die Betreuung nicht berücksichtigt, wenn die Familie mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Das gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Auch ohne Zusammenleben ist der Abzug der Betreuungskosten ausgeschlossen, wenn die betreuende Person das Kindergeld bezieht oder den Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen hat.

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