Was das Finanzamt anerkennt – und was nicht

von Redaktion

Berücksichtigt werden können insbesondere Aufwendungen für

. die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen

. den Besuch einer Vorschulklasse vor Eintritt in die Grundschule

. die Beschäftigung von Babysittern, Kinderpflegern, Erzieherinnen oder Erziehern, Au-pairs und Haushaltshilfen (wenn die auch betreut)

. die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben.

Nicht als Kinderbetreuung zählen und damit nicht abziehbar:

. Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld) einschließlich Nachhilfe

. Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes (zum Beispiel für das Mittagessen in der Übermittagsbetreuung einer Kita)

. Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise

. Kosten für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (wie Musikunterricht oder Computerkurse)

. Mitgliedsbeitrag für den Sportverein oder Beiträge zu anderen Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Reiten

Artikel 6 von 7