Berücksichtigt werden können insbesondere Aufwendungen für
. die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen
. den Besuch einer Vorschulklasse vor Eintritt in die Grundschule
. die Beschäftigung von Babysittern, Kinderpflegern, Erzieherinnen oder Erziehern, Au-pairs und Haushaltshilfen (wenn die auch betreut)
. die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben.
Nicht als Kinderbetreuung zählen und damit nicht abziehbar:
. Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld) einschließlich Nachhilfe
. Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes (zum Beispiel für das Mittagessen in der Übermittagsbetreuung einer Kita)
. Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise
. Kosten für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (wie Musikunterricht oder Computerkurse)
. Mitgliedsbeitrag für den Sportverein oder Beiträge zu anderen Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Reiten