Wenn der Schulfreund mit in den Urlaub fährt

von Redaktion

Eltern haben die Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Das ist klar – und gilt auch im Urlaub. Doch wie sieht das aus, wenn ein Freund oder eine Freundin der Kinder mitfährt? Grundsätzlich haben Eltern dafür zu sorgen, dass ihre Kinder nichts anstellen, was anderen einen Schaden zufügen könnte. Ist diese Pflicht erfüllt und geschieht dennoch ein Malheur, an dem das Kind die Schuld trägt, so kommt es auf das Alter des Kindes an, ob ein Schadenersatzanspruch entsteht. Denn Kinder sind in ihren ersten sechs Lebensjahren „nicht schuldfähig“, brauchen rechtlich also auch keinen Schadenersatz zu leisten. In diesen ersten Lebensjahren haben die Eltern besonders auf ihre Sprösslinge aufzupassen. Vom siebten Lebensjahr an steigt kontinuierlich deren „Einsichtsfähigkeit“ – und damit ihre Pflicht, Schäden ersetzen zu müssen.

Lassen Eltern ihr Kind mit einer anderen Familie in Urlaub fahren, so übertragen sie damit die ihnen obliegende Aufsichtspflicht auf die Eltern, die das Kind mitnehmen. Umgekehrt müssen sie auch aufpassen, dass ihr kleiner Gast selbst keinen Schaden nimmt. Hier erweist sich eine Privathaftpflichtversicherung als sinnvoll. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, sich von den Eltern eine Vollmacht mitgeben zu lassen, womit zum Beispiel an Grenzübergängen Ärger vermieden werden kann und aus der der Reisezeitraum hervorgeht. Entsprechende Vordrucke „Reisevollmacht für Kinder“ gibt es im Internet. Bei Fahrten ins Ausland ist es ratsam, die Vollmacht in der Landessprache – zumindest auf Englisch – zu formulieren. Und: Die Krankenkassenkarte sollte ebenso dabei sein wie die Heimat-Telefonnummern.

MAIK HEITMANN

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