Der Freibetrag zwischen Ehegatten beträgt 500 000 Euro. Bei einer Schenkung eines Elternteils an ein Kind oder bei einer entsprechenden Erbschaft beträgt der Freibetrag je Elternteil 400 000 Euro. Bei Enkelkindern beträgt der Freibetrag je Enkelkind 200 000 Euro. Die Freibeträge greifen immer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Der Freibetrag der Mutter, die 2019 verstorben ist, kann im Nachhinein nicht mehr genutzt werden. Weitere mögliche Freibeträge oder Steuerbefreiungen sind vom Einzelfall abhängig und müssten konkret geprüft werden. Der Wert des Nießbrauchs muss im Wege der Bewertung der Immobilie ermittelt werden, da der Nießbrauch wertmindernd für die Immobilie ist. Dies gilt unabhängig vom Alter des Nießbrauchberechtigten. Gegebenenfalls kann der Wert allerdings nach Beendigung des Nießbrauchs korrigiert werden, dies abhängig von dem Zeitraum des Bestehens des Nießbrauchrechts.