Wohnraum ist in diesen Zeiten ein knappes Gut. Dementsprechend hoch sind aktuell die in Ballungsräumen gezahlten Mietpreise. Um seine Angehörigen zu unterstützen, steht, neben der Schenkung einer Immobilie, immer wieder die Frage im Raum, ob man nicht auf die Miete verzichten kann, um der Familie finanzielle Freiräume zu schaffen.
Die von Ihnen praktizierte entgeltliche Vermietung, bis das Darlehen abgezahlt ist, erweitert die Liste der Diskussionspunkte um die Frage, wer die Liquidität der Darlehensrückführung aufbringt und ob man durch eine verbilligte Vermietung steuerliche Vorteile erlangen kann. Beides sind selbstverständlich legitime und wichtige Fragen.
Eine unentgeltliche Überlassung von Wohnraum, auch Wohnleihe genannt, ist in vielen Bereichen absolut unkritisch keine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne. Hier wäre an das Kinderzimmer im eigenen Haus oder der Partner in der eigenen Wohnung zu nennen. Kritischer sieht die Literatur den Fall, wenn eine Wohnung leicht vermietbar ist, obwohl hier die Mehrheit der Stimmen eine Schenkung verneint.
In Ihrem konkreten Fall verdeutlicht die gezahlte Miete eindeutig, dass auf dem freien Markt Bedarf für solche Wohnungen vorhanden wäre. Die Rechtsprechung ist hier sehr dünn. Es gibt kaum Verfahren, was gegen eine Schenkung spricht. Auf gar keinen Fall sollten Sie ein vertragliches Recht (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch) einräumen. Meiner Meinung nach wäre es unschädlich, schriftlich einen Vertrag über die Wohnleihe zu fixieren und fremdübliche Kündigungsbedingungen einzufügen. Nicht fremdüblich wären mit Sicherheit eine zehnjährige Kündigungsfrist (als Maximalbeispiel). Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie dem Finanzamt einen kurzen Brief schicken und den Vorgang darstellen. Sieht es das Finanzamt anders, könnte man mit einem Steuerberater immer noch Alternativen diskutieren.