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Wie kann ich meiner Schwester helfen?

von Redaktion

Bei der von Ihnen vorgeschlagene Darlehensgewährung an Ihre Schwester sind einige steuerliche Fallstricke zu beachten, da ein zinsloses Darlehen auf jeden Fall schenkungsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und möglicherweise bei Rückzahlung auch Einkommensteuer zu zahlen ist.

Schenkungsteuerlich sind zwei Aspekte zu prüfen. Sofern Sie keine Zinsen von Ihrer Schwester verlangen, liegt darin definitiv eine freigebige Zuwendung vor, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Schenkung würde grundsätzlich erst einmal mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent angesetzt werden. Sie können hier aber auch einen niedrigeren Zinssatz nachweisen, wenn bei gleicher Darlehenssumme und Laufzeit und ohne Sicherheiten der marktübliche Zins unter 5,5 Prozent liegt. Die Höhe der Schenkung ist außerdem noch abhängig von der Laufzeit des Darlehens. Wenn diese an die Lebenszeit der Schwester geknüpft wird, anhand ihrer Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses. Im Anschluss muss das Ganze noch abgezinst werden.

Die Schenkung löst keine Steuer aus, wenn sie unterhalb des Freibetrags liegt. Da Sie Geschwister sind, steht Ihnen für Schenkungen ein Freibetrag von 20 000 Euro zur Verfügung. Diesen können Sie alle zehn Jahre in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls lässt sich auch der Darlehensbetrag als Schenkung ansehen. Um das Darlehen möglichst fremdüblich zu gestalten und Schenkungsteuer zu vermeiden, sollten Sie am besten eine angemessene Verzinsung oder eine andere Gegenleistung vereinbaren. Zinsen unterliegen bei Ihnen dann zwar der Einkommensteuer, je nach Höhe und sonstigen Einkünften fällt aber nicht unbedingt Steuer an.

Eventuell kann es auch ratsam sein, das Darlehen erst einmal auf beispielsweise zehn Jahre zu befristen und bei Bedarf wieder zu verlängern. Was hier die beste Lösung ist, ist auch abhängig vom Alter Ihrer Schwester und deren Vermögensverhältnissen.

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