LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Betriebsrente nach der Scheidung

von Redaktion

Zum 1. September 2009 ist die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Insoweit gehe ich davon aus, dass der Versorgungsausgleich bei Ihrer Scheidung nach altem – also dem bis zum 31. August 2009 geltenden – Recht durchgeführt wurde. Bei Betriebsrenten wurde nach altem Recht die Barwert-Verordnung angewandt, was zu erheblichen Unterbewertungen führte. Nach neuem Recht ist dies nicht mehr möglich, sodass Sie den hälftigen Anteil von der Betriebsrente übertragen bekämen und dieser wäre nach den Regelungen der Betriebsrente gegebenenfalls zu dynamisieren. Im Hinblick darauf können Sie grundsätzlich einen Antrag beim Familiengericht auf Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung aus dem Jahr 2009 stellen, vorausgesetzt, dass sich durch die Anwendung des neuen Rechts eine wesentliche Wertänderung in Bezug auf das Anrecht aus der Betriebsrente ergibt. Liegen die Voraussetzungen für den Abänderungsausgleich vor, erfolgt eine sogenannte Totalrevision der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich. Das heißt, dass alle in der Entscheidung berücksichtigten Anrechte mit ihren aktuellen Ausgleichswerten nach dem ab 1. September 2009 geltenden Recht ausgeglichen werden. Im Hinblick darauf ist die Auswirkung eines solchen Abänderungsantrags vorab zu prüfen, damit der Antrag nicht kontraproduktiv ist. Der Abänderungsantrag darf frühestens sechs Monate vor Ihrem Rentenbeginn gestellt werden.

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