Vorab ist festzuhalten, dass § 26 der 2. Betriebskostenverordnung nur für die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich geförderten Wohnraum gilt und daher nicht anwendbar ist. Die Verwaltergebühr ist vielmehr am freien Markt mit dem Verwalter auszuhandeln. Dabei ist zu bedenken, dass die Verwaltergebühr pro Wohneinheit umso höher ist, je kleiner die gesamte Eigentumswohnanlage ist. Derzeit zahlen Sie ca. 21 Euro pro Wohneinheit. Dies ist noch äußerst günstig, da nach unseren Erfahrungen bei Wohnungseigentumsanlagen mit einer einstelligen Zahl von Wohneinheiten die Preise pro Wohneinheit sich in einer Bandbreite von 25 – 40 Euro bewegen, sofern überhaupt ein Verwalter solch kleine Wohnanlagen übernimmt. Bei den Verwalterverträgen ist es in der Tat so, dass diese immer mehr nach Grundleistungen bzw. besonderen Leistungen (die extra zu vergüten sind) unterscheiden, sodass der Gesamtbetrag sich oft verteuert. Bei dem von uns für unsere Mitglieder angebotenen Verwaltervertrag ist eine solche Aufteilung nicht erfolgt, wobei jedoch auch hier Zusatzleistungen ggf. gesondert honoriert werden müssen. Insgesamt gesehen ist Ihre Verhandlungsposition aufgrund der Größe Ihrer Wohnanlage alles andere als günstig, da andere Verwalter kaum bereit sein werden, sich auf einen Bieterwettstreit einzulassen. Unter Berücksichtigung dieser Realitäten empfehle ich Ihnen, ggf. den geforderten Betrag zu akzeptieren, auch wenn dieser sich dann an der Obergrenze der Bandbreite befindet. Denn es ist durchaus fraglich, ob sich anderenfalls überhaupt ein Verwalter mit günstigeren Konditionen finden lässt.