Streichen, spachteln, tapezieren – beim Auszug aus ihrer Wohnung müssen Mieter meist Schönheitsreparaturen durchführen. Geregelt ist das im Mietvertrag. Diese Klauseln beziehen sich aber nicht automatisch auch auf den Keller, wie das Amtsgericht Homburg nun klargestellt hat (Az.: 7 C 206/20 (17)). Lediglich in den Wohnräumen müssen entsprechende Arbeiten ausgeführt werden, wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (9/2021) des Deutschen Mieterbundes mit Verweis auf das Urteil berichtet. dpa