Verbraucher können bei erheblicher Vorverlegung eines Fluges auf Entschädigung hoffen. Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befand, dass eine frühere Terminierung der Starts – sofern diese „erheblich“ sei – als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne. Die Unannehmli
Dieser Artikel (ID: 1512855) ist am 24.09.2021 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).