RECHT

Entschädigung bei Flug-Vorverlegung

von Redaktion

Verbraucher können bei erheblicher Vorverlegung eines Fluges auf Entschädigung hoffen. Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befand, dass eine frühere Terminierung der Starts – sofern diese „erheblich“ sei – als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne. Die Unannehmlichkeiten für Passagiere könnten noch größer sein als bei einer Verspätung. Eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast dazu zwingen, „Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren“, hieß es. Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht informiert wurde, den Flug verpasse. Dies „dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich vorstellen kann“. Mit Blick auf Verbindungen, die Teil gebuchter Pauschalreisen sind, wurde Generalanwalt Priit Pikamäe konkreter: Ein solcher Flug solle als annulliert gelten, wenn er um mindestens zwei Stunden vorverlegt worden sei. Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat, wie Pikamäe deutlich machte (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20). Die Einschätzung des Generalanwalts ist noch kein Urteil, häufig folgen die EuGH-Richter den Schlussanträgen jedoch. Eine Entscheidung zu dem Thema dürfte in einigen Monaten fallen.  dpa

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