Vererben von land- und forstwirtschaftlichen Flächen
Anton J.: „Im Erbfall gilt gemeinhin der Grundsatz, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von der Erbschaft- sowie Schenkungsteuerpflicht befreit sind. Was ist aber, wenn der Erblasser oder Schenker kein privilegierter, subventionsberechtigter Landwirt ist? Ich besitze als Privatmann Forst