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Tausch von Immobilien

von Redaktion

Der Tausch von Immobilien stellt ein entgeltliches Rechtsgeschäft in Höhe der korrespondierenden Werte und in Höhe des überschießenden Werts dar, der durch die Ausgleichszahlung kompensiert werden soll. Damit unterliegt der Tausch grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Eine Ausnahme von der Besteuerung für Geschwister existiert nicht. Kinder haben erbschaftsteuerlich gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro, die Ehegatten bei Schenkungen und bei Erbfällen wechselseitig 500 000 Euro. Die Freibeträge gelten immer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Eine Übertragung auf den Ehemann kann steuerlich sinnvoll sein. Allerdings sollte zuvor eine Berechnung stattfinden, und eventuell sollte an Rückfallklauseln beispielsweise für den Fall einer Scheidung gedacht werden.

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