Auch wenn Ihr Vorschlag gut gemeint war, hatte Ihr Sohn offensichtlich gute Gründe, sich nicht ohne Weiteres auf Ihr Angebot einzulassen. Was haben Sie übersehen? Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 4 c des Erbschaftsteuergesetzes gewährt Steuerfreiheit bei der Überlassung eines Familienheims im Verhältnis zu den Kindern nur durch Erbfolge, nicht jedoch bei der lebzeitigen Schenkung „mit warmer Hand“. Wollen Sie das Familienheim zu Lebzeiten an einen Abkömmling übergeben, so können Sie Steuerfreiheit nur erreichen, wenn sich die Bereicherung des Beschenkten (Zuwendungswert abzüglich Gegenleistungen) innerhalb der Grenzen der allgemeinen Steuerfreibeträge bis zu 400 000 Euro pro Elternteil/pro Kind hält. Sofern es sich bei Ihnen um eine werthaltigere Immobilie jenseits des genannten Freibetrags handelt, so müsste Ihr Sohn bei einer Schenkung der gesamten Immobilie folglich Schenkungsteuer zahlen. Deshalb sollten Sie die Weigerungshaltung Ihres Sohnes nicht gleich zum Anlass nehmen, ihn testamentarisch durch eine vorzeitige Nacherbschaft „zu bestrafen“. Es ist aus dem genannten steuerlichen Gesichtspunkt zunächst richtig, wenn Sie Ihren Sohn als Erben einsetzen; denn wenn er nach Ihrem Versterben in das Haus einzieht und weitere zehn Jahre dort als Eigentümer wohnt, dann bekommt er das Haus steuerfrei, auch wenn es eine Million oder mehr wert ist. Aber durch die testamentarische Anordnung, dass Ihr Enkel mit seinem 25. Geburtstag Nacherbe wird und damit auch die Immobilie erhält, gefährden Sie die Option des steuerfreien Erwerbs: denn wenn die zehnjährige Behaltensfrist zwischen Ihrem Ableben und dem 25. Geburtstag des Enkels nicht abgelaufen ist, hat Ihr Sohn die Immobilie nachzuversteuern. Wenn Sie möchten, dass Ihre Tochter für das Nachlassgericht der Ansprechpartner ist, müssten Sie Ihre Tochter mit einem entsprechenden Vertretungsrecht ausstatten, sie beispielsweise als Testamentsvollstreckerin einsetzen.