Konrad G.: „Meine Frau und ich besitzen gemeinsam eine Immobilie, die wir selbst bewohnen. Wir haben beide ein gleichlautendes Testament, in dem wir unseren Sohn bei Ableben des Erstversterbenden zum Erben des Anteils des Verstorbenen einsetzen. Der derzeitige Wert der Immobilie beträgt etwa 750 000 bis 800 000 Euro. Wie ist der Teil des zuletzt Versterbenden, der auch an unseren Sohn fällt, zu versteuern? Genügen die handgeschriebenen Testamente, oder ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich? Gibt es noch weitere Schritte zur Erreichung einer steuerlich günstigen Regelung?“
Ihr Testament bedarf keiner notariellen Beurkundung oder Beglaubigung, auch wenn Sie eine Immobilie vererben wollen. Zur Wirksamkeit genügt ein handgeschriebenes und unterschriebenes Testament. Sofern kein sonstiges Vermögen von Bedeutung vorhanden ist, haben Sie mit Ihrem Testament – zumindest steuerlich – vieles richtig gemacht. Denn nach dem Tod des Erstversterbenden geht dessen Miteigentumsanteil an der Immobilie im Wert von etwa 375 000 Euro gleich auf den Sohn über, der sich dabei auf einen Freibetrag von 400 000 Euro (im Verhältnis zum Erstversterbenden) berufen kann, sodass bei ihm keine Erbschaftsteuer anfällt. Gleiches gilt für den länger lebenden Ehegatten: Auch er kann seine Immobilienhälfte unter Ausnutzung seines Freibetrags von 400 000 Euro steuerfrei an den Sohn vererben.
Steuerersparnis sollte aber nie die einzige Triebfeder für eine Testamentserrichtung sein. Sie müssen zumindest auch die Absicherung des überlebenden Ehegatten im Auge haben. Deshalb sollten Sie sicherstellen, dass der Sohn, wenn er nach dem Tod des Erstversterbenden hälftiger Miteigentümer der Immobilie geworden ist, nicht gegen die Interessen des länger lebenden Ehegatten bestimmen, handeln oder verfügen kann. Theoretisch könnte er ja seinen Miteigentumsanteil an einen Dritten verkaufen; oder er könnte seinen ererbten Immobilienanteil mit einer Grundschuld belasten. Oder ein Gläubiger Ihres Sohnes vollstreckt in seine Immobilienhälfte.
Und was passiert, wenn Ihr Sohn vor dem länger lebenden Ehegatten verstirbt? In allen Fällen besteht das Risiko, dass die gesamte Immobilie, also der Lebensmittelpunkt des länger lebenden Ehegatten, verloren geht oder zumindest gefährdet ist.
Deshalb sollte die (an den Tod des Erstversterbenden gekoppelte) steuerlich günstige Erbeinsetzung des Sohnes testamentarisch mit Sicherungsmaßnahmen ergänzt werden, die Gefährdungen der Immobilie als fortbestehende Existenzgrundlage ausschließen. Lassen Sie sich deshalb besser vom Fachmann beraten, bevor Sie das Nachsehen haben.