Soll Ihre Tochter nach außen hin offiziell als Verwalterin des Hauses auftreten, so gibt es die Möglichkeit mit ihr einen Verwaltervertrag zu schließen, aus dem sich dann alle Befugnisse und Aufgaben Ihrer Tochter als Verwalterin ergeben. Da die Aufgaben und Befugnisse der Mietverwaltung gesetzlich nicht geregelt sind, müssen diese im Vertrag ausdrücklich und einzeln benannt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung des Vertrages können und sollten Sie sich beispielsweise von einem Haus & Grund Verein beraten lassen. Natürlich können Sie Ihrer Tochter auch ohne einen Vertrag schließen zu müssen, eine Vollmacht erteilen. Auch in dieser sollten dann die einzelnen Aufgaben, die Ihre Tochter für Sie bzw. in Ihrem Namen in Bezug auf das Haus übernehmen soll, ausdrücklich genannt werden. So zum Beispiel die Vermietung des Hauses, der Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern, die Abrechnung der Betriebskosten etc. etc. Dadurch ist sowohl für Ihre Tochter als auch für Sie klar, welche Befugnisse Ihre Tochter hat.
Zudem kann Ihre Tochter gegenüber Dritten im Bedarfsfall problemlos ihre Handlungsbefugnis nachweisen. Ob Sie besser einen Vertrag schließen oder Ihrer Tochter lediglich eine Vollmacht erteilen, hängt letztlich davon ab, ob noch weitere Regelungen neben der Festlegung der Aufgaben Ihrer Tochter getroffen werden sollen. Wollen Sie zum Beispiel Ihrer Tochter für die Verwaltungstätigkeit ein festes Honorar zahlen oder aber auch die Zeit, für die Ihre Tochter als Verwalterin tätig sein soll, festlegen, so empfiehlt sich, einen Vertrag zu schließen und dort alle Punkte zu regeln. Geht es Ihnen jedoch lediglich darum, dass Ihre Tochter das Haus verwalten darf, so genügt grundsätzlich die Erteilung einer Vollmacht. Sind Sie sich unsicher, wie Sie vorgehen sollen, können Sie sich auch hierzu von einem Haus & Grund Verein beraten lassen.