In Ihrem Fall geht es nicht um das erstmalige Kaufen und Anbringen von Feuermeldern, sondern um das Ersetzen der bestehenden. Das ist rechtlich als Instandsetzung anzusehen. Und dafür ist der Vermieter zuständig und muss auch die Kosten dafür tragen. Sie als Mieterin müssen die Kosten also nicht übernehmen. Anders ist es, wenn die Rauchmelder erstmalig angeschafft und angebracht werden. Dabei handelt es sich um eine „Modernisierungsmaßnahme“. Das heißt: Vermieter dürfen acht Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Das müssen sie dem Mieter aber mit einem Schreiben ankündigen.
Interessant für Mieter, denen die Miete bereits wegen einer anderen Modernisierung vor kurzer Zeit erhöht wurde: Es gibt zusätzlich eine Deckelung für die Erhöhung der monatlichen Miete von maximal drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren (in Fällen mit einer sehr niedrigen Ausgangsmiete sogar zwei Euro). Die Miete darf also bei der Drei-Euro-Regel bei einer 60-Quadratmeter-Wohnung für alle Modernisierungsmaßnahmen zusammen maximal um 180 Euro steigen. Und wer bezahlt die Kosten fürs Warten der Rauchmelder? Zu dieser Frage hat das Landgericht München I im Frühjahr entschieden (Az.: 31 S 6492/20), dass Vermieter die Kosten für Rauchwarnmelder nur dann über die Betriebskosten umlegen dürfen, wenn sie die geplante Umlage im Vorhinein schriftlich erklären. Der Grund für die Umlage der Kosten für die Wartung müsse schriftlich bezeichnet und erläutert werden, so das Gericht. Ausnahme: Die Rauchmelder sind in der Betriebskostenaufstellung des Mietvertrags bereits aufgeführt. Dies ist aber in älteren Mietverträgen in der Regel nicht der Fall, da die Rauchmelder-Pflicht erst seit 2018 existiert. Der Vermieter musste im vom Landgericht entschiedenen Fall die Kosten für die Wartung der Rauchmelder von den auf die beklagte Münchner Mieterin umgelegten Nebenkosten abziehen.