Neun Fehler rund ums Testament

von Redaktion

Fehler 1: Kein Testament machen

Ohne Testament profitieren in erster Linie Familienmitglieder und Ehe- oder eingetragene Lebenspartner von der Erbschaft. Wenn die gesetzliche Erbfolge zur eigenen Nachlassplanung passt, muss man sich nicht zwingend mit dem Thema befassen. Wer aber von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, muss tätig werden. Besonders wichtig ist das zum Beispiel für Unverheiratete, weil sie kein gesetzliches Erbrecht haben und ohne letztwillige Verfügung leer ausgehen würden; für kinderlose Ehepaare, weil nicht automatisch der Ehepartner allein erbt, und für Alleinstehende, die vermeiden wollen, dass ihr Vermögen an den Staat geht.

Fehler 2: Die falsche Form wählen

Das privatschriftliche Testament muss im Gegensatz zum notariellen handschriftlich und eigenhändig geschrieben sein, und zwar vom ersten bis zum letzten Wort. Eine Ausnahme gilt beim Berliner Testament. Hier darf einer schreiben, der andere Ehepartner unterschreibt nur noch mit einem kurzen Zusatz. Ein Testament muss Ort, Datum und Unterschrift haben. Man sollte unzweifelhaft erkennen, dass es sich bei dem Schriftstück wirklich und wahrhaftig um das Testament handelt.

Fehler 3: Unklar formulieren

Formulierungen, die nicht eindeutig sind, machen es Hinterbliebenen schwer. Die Auslegung des Testaments ist bei Zweifeln Sache der Gerichte. Dabei spielt der Wortlaut eine Rolle sowie der Zusammenhang, in dem die Person ihre Aussagen getroffen hat. Um Zweifeln vorzubeugen, sollten sämtliche Erben namentlich benannt und Wünsche konkret formuliert werden.

Fehler 4: Steuer nicht bedenken

Wenn Vermögen im Rahmen einer Erbschaft vom einen auf den anderen übergeht, wird unter Umständen Erbschaftsteuer fällig. Das gilt immer dann, wenn das erworbene Vermögen die Freibeträge des oder der Erben überschreitet. Ehepartner haben einen allgemeinen Freibetrag von 500 000 Euro, Kinder einen von 400 000 Euro, unverheiratete Partner nur einen von 20 000 Euro. Für die Differenz zwischen Freibetrag und Wert der Erbschaft gelten abhängig vom Näheverhältnis zwischen Verstorbenen und Erben verschiedene Steuerklassen. Abhängig von der Höhe der Erbschaft gelten verschiedene Steuersätze. Für Ehegatten und Kinder gilt die Steuerklasse I, in der zwischen 7 und 30 Prozent Steuer zu zahlen sind.

Fehler 5: Keinen Rat einholen

Jeder kann sein Testament selbst aufsetzen – muss das aber nicht. Im Zweifel sollte man nicht zögern, die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht oder Notars in Anspruch zu nehmen und sich wegen steuerlicher Fragen an einen Steuerberater zu wenden. Mit einem Notar bespricht man, wie das Vermögen verteilt werden soll. Er entwirft entsprechend das Testament oder einen Erbvertrag. Ein notarielles Testament kann häufig den Erbschein ersetzen, den die Erben ansonsten etwa beim Grundbuchamt brauchen, und spart den Hinterbliebenen Zeit und Geld. Auch ein Fachanwalt für Erbrecht hilft beim Verfassen des Testaments und berät oft auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer.

Die anwaltliche Erstberatung kostet rund 225 Euro inklusive Umsatzsteuer. Notargebühren hängen vom Vermögen ab. Beträgt dieses 500 000 Euro, kostet ein Einzeltestament inklusive Auslagen und Umsatzsteuer rund 1200 Euro.

Fehler 6: Zu spät testieren

Es gibt viele Gründe, sich frühzeitig mit seiner Vermögensnachfolge zu befassen. Einer davon: Wenn minderjährige Kinder und eine Immobilie da sind. Kinder bilden gemeinsam mit dem überlebenden Ehepartner eine Erbengemeinschaft, bestimmte Entscheidungen sind dadurch erschwert. Soll die Immobilie etwa verkauft werden, muss das Familiengericht mitentscheiden. Um das zu verhindern, sollte der Ehepartner zum Alleinerben gemacht werden. Auch wer unverheiratet ist, sollte ein Tetament haben, denn ein Lebenspartner würde ansonsten leer ausgehen. Auch wenn der Erbfall in irgendeiner Weise mit dem Ausland zu tun hat, ist ein Testament – unter Mitwirkung von Fachleuten – angeraten.

Fehler 7: Patchwork außer Acht lassen

Wer in einer Patchworkfamilie lebt, kommt nicht umhin, ein Testament zu verfassen. Denn die gesetzliche Erbfolge stammt aus einer Zeit, in der heutige Familienkonstellationen undenkbar waren. Sind die Familienverhältnisse komplex, sollte nicht allein, sondern mit fachlicher Hilfe testiert werden.

Fehler 8: Testament unauffindbar machen

Ehepartner oder eine andere Vertrauensperson müssen wissen, wo das Testament aufbewahrt ist. Möglich ist auch, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dann kann man wirklich sicher sein, dass der Letzte Wille berücksichtigt wird. Handelt es sich um ein notarielles Testament, wird es dort ohnehin verwahrt. Das veranlasst der Notar. Die Kosten hierfür betragen 75 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister: Bei einem notariellen Testament zahlt jeder Testierende 15 Euro, bei privatschriftlichen 18 Euro.

Fehler 9: Testament nicht aktualisieren

Ein Testament ist nicht unumstößlich und es kann immer wieder gute Gründe geben, den Inhalt des Testaments zu überdenken – und dazu muss es nicht etwa zu einem Familienstreit oder überraschenden Todesfall kommen. Sollten sich künftig etwa die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge für die Erbschaftsteuer ändern, lohnt es sich, das Testament vor diesem Hintergrund nochmals durchzugehen.

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