Bis zum 2. November muss die Einkommensteuererklärung von 2020 beim zuständigen Finanzamt liegen. Zur Abgabe verpflichtet sind zum Beispiel Arbeitnehmer, die 2020 Kurzarbeitergeld in Höhe von mehr als 410 Euro oder andere Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld erhalten haben.
Dieser Artikel (ID: 1526414) ist am 16.10.2021 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 39), Wasserburger Zeitung (Seite 39), Mangfall-Bote (Seite 39), Chiemgau-Zeitung (Seite 39), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 39), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 39), Neumarkter Anzeiger (Seite 39).