Sie und Ihre Frau können Ihrem Sohn alle zehn Jahre je 400 000 Euro steuerfrei zukommen lassen. Schenkungen und Erbschaften werden dabei in diesem Zeitraum zusammengerechnet. Wenn Sie ihm beispielsweise jetzt je 400 000 Euro schenken würden, wäre eine weitere Schenkung oder Erbschaft in zehn Jahren oder mehr wieder steuerfrei für ihn. Die Möglichkeit, den Freibetrag mehrmals auszunutzen, ist der Hauptvorteil einer Schenkung. Der Nachteil ist: „Geschenkt ist geschenkt.“ Wenn Sie Ihr Vermögen lebzeitig verschenken, gehört es nicht mehr Ihnen. Sie können dann beispielsweise nicht mehr das Haus verkaufen und sich eine schicke kleine Wohnung woanders suchen oder vom Erlös eine Weltreise machen.
Wenn Sie Ihre Immobilien verschenken und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten, können Sie die Immobilien weiter nutzen, diese also selbst bewohnen oder vermieten. Verkaufen können Sie sie nicht mehr, sie gehören dann ja schon dem Beschenkten. Ein Nießbrauch hat Vorteile für den Beschenkten bei der Schenkungssteuer, da der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen wird.
Da Ihre Immobilien Ihnen wohl je hälftig gehören und zusammen nicht den Freibetrag überschreiten würden, müssen Sie diese aus steuerlichen Gründen noch nicht unbedingt an Ihren Sohn verschenken. Sie könnten ihn auch erst im Erbfall entsprechend bedenken. Hier ist auch Ihre sonstige finanzielle Situation wichtig. Wären Sie später ausreichend abgesichert, wenn Sie Ihr Vermögen schon jetzt weggeben?
Die Schenkung von Immobilien muss notariell beurkundet werden. Die Notargebühren richten sich gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) nach dem Wert der Immobilien. Bei einem Wert von 700 000 Euro würden beispielsweise 2510 Euro fällig. Dazu kämen dann noch Auslagen und die Gebühren für die Umschreibung im Grundbuch.