LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kosten für die Tiefgarage

von Redaktion

Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sich die sieben Reihenhäuser auf einem ungeteilten Grundstück befinden und Sie somit gemeinsam mit den anderen Eigentümern eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bilden. In diesem Fall steht den Eigentümern auch ein Belegeinsichtsrecht über die Verwaltung der in Teileigentum aufgeteilten Tiefgarage zu. Eben genauso, wie sie auch jedem Wohnungseigentümer einer WEG zusteht. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen hier keine, da es sich bei einer WEG nicht um eine anonyme Gemeinschaft handelt. Zur Erzwingung der Belegeinsicht können die Eigentümer auch die Zahlung der vereinbarten Vorschüsse einstellen.

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