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Wie regeln wir das Erbe?

von Redaktion

Da Sie eine lebzeitige Übertragung der Wohnung an Ihren Sohn unter Nießbrauchvorbehalt nicht wünschen, könnten Sie stattdessen ein Testament machen, in dem Sie Ihre Frau zur Vorerbin einsetzen und den gemeinsamen Sohn zum Nacherben.

Bei einer solchen Regelung erbt für den Fall, dass Sie sterben, Ihre Frau als überlebender Ehegatte Ihr Vermögen, es findet aber keine Vermögensverschmelzung Ihres Nachlasses mit dem eigenen Vermögen Ihrer Frau statt; man spricht von einer sogenannten Trennungslösung. Ihre Ehefrau erhält vielmehr Ihr Vermögen quasi „treuhänderisch“ für Ihren Sohn.

Allerdings ist zu sehen, dass der Vorerbe nach dem Gesetz in seiner Handlungsfreiheit beschränkt ist, insbesondere kann er über Immobilien nicht verfügen, die zum Nachlass gehören. Damit Sie Ihr Ziel erreichen, dass Ihre Frau als Vorerbin die Wohnung auch verkaufen könnte, müssten Sie Ihre Frau als Vorerbin in dem Testament ausdrücklich von Beschränkungen befreien. Bei einer solchen befreiten Vorerbenstellung darf Ihre Ehefrau das Vermögen für sich selbst „verzehren“ und natürlich auch nutzen, sie darf nur nichts verschenken.

Diese Konstruktion hat auch Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche: Ihre Stieftochter hat, da sie kein Abkömmling von Ihnen ist, keinen Pflichtteilsanspruch nach Ihrem Tod. Pflichtteilsberechtigt sind aber Ihre Ehefrau und Ihr Sohn. Damit diese an den Pflichtteilsanspruch kommen, müssten sie erst die Vor- bzw. Nacherbschaft ausschlagen.

Da Ihre Ehefrau als befreite Vorerbin die Wohnung nutzen und auch verkaufen kann, ist nicht ersichtlich, warum sie ausschlagen sollte. Ihr Sohn kann ebenfalls die Nacherbschaft ausschlagen und den Pflichtteil nehmen. Das können Sie nicht verhindern, Sie können allenfalls regeln, dass Ihre Stieftochter Ersatznacherbin wird. Wenn Ihr Sohn dann ausschlägt, erhält er zwar seinen Pflichtteil nach Ihrem Tod, nach dem Tod Ihrer Ehefrau fällt aufgrund der Trennungslösung die Wohnung nicht in den Nachlass der Ehefrau, sondern geht auf die Stieftochter über, sodass Ihr Sohn dann keinen neuen Pflichtteilsanspruch mehr hat.

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