Bei jederzeit fälligen Einlagen hat der Kunde gegenüber der Bank einen Anspruch auf Herausgabe beziehungsweise Auszahlung des Guthabens. Aus Gründen der Treuepflicht ist der Kunde aber gehalten, der Bank größere Barabhebungen rechtzeitig anzukündigen, da der regelmäßige Kassenbestand der Bank aufgrund von Sicherheitsanforderungen nicht für derart hohe Barabhebungen ausgelegt ist. Grundsätzlich ist der Leistungsort für die Auszahlung die Geschäftsstelle der kontoführenden Bank. Die Bank darf die Auszahlung dabei nicht an Bedingungen knüpfen, die von den im Vertrag vereinbarten Voraussetzungen abweichen.