Die Rechtslage im Keller

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Üblicherweise gehört zu jeder Mietwohnung auch ein Keller, in dem Vorräte oder Werkzeuge gelagert oder nicht benötigte Möbel sowie Gartengeräte verstaut werden können. Im Lauf der Zeit sammelt sich dort so einiges an. Doch Vorsicht: Nicht alles darf dort gelagert werden.

Abteil gehört zur Wohnung

Kellerräume dürfen von Mietern genutzt werden, wenn sie diese zusammen mit der Wohnung gemietet haben. Das ist im Mietvertrag nachzulesen. Wird besonderer Wert auf einen Keller gelegt, so sollten Mieter das bei Vertragsabschluss mit dem Vermieter ansprechen. Andernfalls müssen Mieter im Zweifel ohne den zusätzlichen Abstellraum auskommen. Wurde ein Kellerraum mitgemietet, so kann er aber auch nicht einfach vom Vermieter separat gekündigt werden. Grundsätzlich darf der Vermieter die Kellerräume zuteilen und Mieter dürfen nicht ohne Absprache mit dem Vermieter Räume tauschen. Das gelte auch dann, wenn das hie und da praktischer erscheint. Umgekehrt muss sich ein Vermieter daran halten, wenn er einem Interessenten einen bestimmten Kellerraum zugesagt hat. Das kann auch mündlich geschehen.

Weil dem Keller eine eher untergeordnete Rolle zukomme, so der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit, reiche eine mündliche Zusage, um welchen von mehreren gleichartigen Kellerräumen es sich handelt. Das müsse nicht zwingend schriftlich fixiert werden (AZ: III ZR 71/07).

Beim Einzug leer und sauber

Ein neuer Mieter kann erwarten, dass der Keller beim Einzug leer und sauber ist. Hat beispielsweise der Vormieter dort Gerümpel zurückgelassen, so ist der Vermieter verpflichtet, sich darum zu kümmern. Wichtig dabei ist: Der Vermieter muss den Ex-Mieter darüber informieren – am besten per Einschreiben. Darin sollte er auflisten, welche Gegenstände sich im Keller befinden. Außerdem muss er dem Vormieter eine angemessene Frist setzen – etwa zwei Wochen. Reagiert der innerhalb der Zeit nicht, so kann der Vermieter ein Unternehmen beauftragen, das die Hinterlassenschaft sachgerecht entsorgt. Die Kosten dafür muss der Vermieter nicht tragen. Er darf seine Ausgaben mit der Kaution verrechnen oder dem ehemaligen Mieter die Rechnung für die Entsorgung zukommen lassen.

Wenn der Keller feucht und muffig ist

Ist ein Keller feucht, muffig oder das Licht defekt, so kann der Mieter in der Regel verlangen, dass der Vermieter diesen Mangel behebt. Er darf sogar die Miete mindern. Voraussetzung ist, dass der Mangel angezeigt wird, nicht vom Mieter verschuldet und die „Gebrauchsmöglichkeit des Kellers nicht nur unerheblich beeinträchtigt“ ist. Das gilt allerdings nicht zwingend auch für Keller in einem unsanierten Altbau. Dann dürfe nicht erwartet werden, dass dort problemlos auch empfindliche Gegenstände aufbewahrt werden können, so das Landgericht Berlin (AZ: 67 S 130/06).

Hausordnung gilt auch unten

In der Hausordnung darf der Vermieter Regeln zur Kellernutzung festlegen. Meist gilt auch dort das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme: Auch im Keller sind zum Beispiel Ruhezeiten einzuhalten.

Was man lagern darf – und was nicht

Grundsätzlich dürfen Mieter in ihrem Abstellraum alles lagern, was zum Wohngebrauch gehört – also Werkzeug, Vorräte, alte Möbel oder eine ausrangierte Waschmaschine. Nicht erlaubt sind „gewerbliche Güter“. Auch sollten Mieter keine Druck- und Flüssiggasbehälter im Kellerbereich lagern. Darauf macht der Deutsche Feuerwehrverband aufmerksam. Austretendes Gas könnte sich sammeln und eine Explosionsgefahr erhöhen. Gleiches gilt für Benzin oder Treibstoff. Und auch Wertsachen gehören prinzipiell nicht in den Keller. Denn auch Mieter, die eine Hausratversicherung abgeschlossen haben, sollten wissen, dass der Versicherer bei Diebstahl meistens nur dann zahlt, wenn der Raum gemauert und durch ein Sicherheitsschloss ordnungsgemäß verriegelt ist. Holzverschläge mit Vorhängeschloss sind oftmals vom Versicherungsschutz nicht erfasst.

Auf jeden Fall wird die Hausratversicherung dem Mieter die Leistung kürzen. Auch ist von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen, wenn zum Beispiel eine wertvolle (hier 14 800 Euro teure) Tauchausrüstung in einem einsehbaren, nur mit einem Vorhängeschloss gesicherten Holzlatten-Kellerverschlag gelagert und gestohlen wurde (Landgericht Berlin, 23 O 438/11).

Artikel 3 von 6