Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung. In diesem Fall kann nicht von einem Mangel gesprochen werden, entschied das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 13 C 171/20), wie der Deutsche Mieterbund berichtet. In dem verhandelten Fall hatten sich die Mieter einer Doppelhaushälfte im Keller einen Hobbyraum eingerichtet. Die Nachbarn hatten auf ihrem Grundstück eine Sichtschutzwand aufgestellt, die das Kellerfenster zum Teil verdeckte. Der Mieter zahlte ab da 10 Prozent weniger Miete. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Keller sei nicht als Wohnraum vermietet worden – was baurechtlich auch nicht zulässig gewesen wäre.