In der Tat bietet es sich häufig an, das Eigentum an Immobilien so aufzuteilen, dass jedes Kind seine eigenen Immobilien hat, weil eine Eigentümer- oder Erbengemeinschaft zumindest Komplikationen mit sich bringen kann. Eine solche Aufteilung ist ohne Weiteres möglich und für jedes Notariat Routine. Erfolgt die Aufteilung in etwa wertgleich oder gegen Ausgleichszahlungen, dann liegt keine Schenkung vor und es fällt auch keine Schenkungsteuer an, egal, ob die Aufteilung jetzt oder später erfolgt. Ein Unterschied kann sich allerdings bei der Grunderwerbsteuer (in Bayern 3,5 %) ergeben, weil eine Teilung im Zuge der Erbauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Daher sollten sich die Beteiligten jetzt durch einen Steuerberater oder Fachanwalt beraten lassen.