Wenn Ihr Vater ohne Gegenleistung auf das Nießbrauchsrecht verzichten würde, wäre dies eine Schenkung Ihres Vaters an Sie, die grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig wäre. Da Ihr Freibetrag von 400 000 Euro für Schenkungen von Ihrem Vater allerdings noch nicht ausgenutzt sein dürfte, würde wohl keine Schenkungsteuer fällig. Eine Schenkung läge nicht vor, wenn die von Ihnen gezahlte Gegenleistung angemessen wäre. Sie könnten auch einen höheren Preis zahlen, dann wäre der höhere Teil unter Umständen eine Schenkung an den Vater. Bei der Bewertung eines angemessenen Preises könnten Sie sich an den Werten orientieren, die bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden. Danach sind lebenslängliche Nutzungen und Leistungen mit einem Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen. Der anzuwendende Vervielfältiger richtet sich nach dem Lebensalter des Berechtigten und wird jährlich vom Bundesfinanzministerium anhand von Sterbetafeln ermittelt. Bei einem Alter von 86 Jahren beträgt der Vervielfältiger derzeit 4,487. Wenn man annimmt, der Jahreswert des Nießbrauchsrechts wäre 14 400 Euro, wäre dieses also mit rund 65 000 Euro anzusetzen. Man könnte auch entsprechend der Vermutung des § 15 BewG den Wert des Nießbrauchs schätzen. Danach beträgt der jährliche Nutzen einer Geldsumme im Zweifel 5,5 Prozent. Das würde bedeuten, dass der jährliche Nießbrauchswert auf 5,5 Prozent des dem Nießbrauch unterliegenden Vermögens geschätzt würde. Nimmt man allerdings an, dass dem Nießbrauch auch Sachwerte unterliegen, die sich weder durch Abnutzung verschlechtern noch durch Inflation entwertet werden, könnte der Wert der Nutzungen um den Inflationsschutz geringer angesetzt werden, was den geschätzten Wert auf bis zu 3,5 bis 3 Prozent senken kann.
Bei einem Wert der Immobilie von 400 000 Euro wäre das ein Jahreswert zwischen 12 000 und 22 000 Euro pro Jahr. Letztlich wäre also in etwa die von Ihnen geschätzte Miete ein fairer Wert für eine Leibrente. Eine dingliche Absicherung einer solchen Ratenzahlung könnte zum Beispiel durch eine Reallast an einer anderen Immobilie erfolgen, ist aber nicht unbedingt erforderlich, da bei Ihrem Vorversterben Ihre Erben die Leibrente zahlen müssten. Alternativ könnte Ihr Vater natürlich auch eine Einmalzahlung für den Nießbrauch erhalten und das Geld selbst anlegen.