Grundsätzlich gilt, dass nach einer Scheidung alle Anwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, geteilt werden. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung zählt dazu auch die betriebliche Altersvorsorge. Die Teilung der Anwartschaften bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht (§ 3 Abs. 1 VersAusglG – Versorgungsausgleichgesetz).
Da Sie schrieben, dass die Zeit der Betriebszugehörigkeit voll in die Ehezeit fiel, kann eine Abweichung von dem halben Anteil der Anwartschaft der Betriebsrente aber kaum von einem abweichenden Zeitraum der Ehe und des Vertragszeitraums der betrieblichen Altersvorsorge zurückzuführen sein – es sein denn, dass Ihr Ex-Mann sehr viel später nach Betriebseintritt die Betriebsrente abgeschlossen hat.
Die Abweichung könnte aber auch eine andere Ursache haben: Damit Arbeitgeber keine Personen in ihr Versorgungssystem aufnehmen müssen, die nicht bei ihnen gearbeitet haben, dürfen Betriebsrenten im Fall einer Scheidung erst geteilt und dann auf eine andere Rentenversicherung ausgelagert werden (sogenannte externe Teilung nach § 17 Vers-AusglG). Dies kann aber aufgrund der seit den 2000er-Jahren stark gesunkenen Zinsen dazu führen, dass Ihr geschiedener Mann zwar die Hälfte seiner Anwartschaften abgegeben hat, bei Ihnen aufgrund des deutlich gesunkenen Rechnungszinses aber viel weniger davon ankommt.
Eine solche Aufteilung ist daher nicht immer fair und ging in der Vergangenheit oft zulasten der geschiedenen Frauen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil dazu am 26. Mai 2020 entschieden, dass die Familiengerichte bei den Betriebsrenten künftig genau hinschauen und finanzielle Nachteile ausgleichen müssen (Az. 1 BvL 5/18). Ob ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt und ob daraus eventuell rückwirkend ein Ausgleichsanspruch ableitbar ist, kann aber nur aufgrund der Vertragsunterlagen beurteilt werden. Eine kompetente Auskunft für Ihren Fall kann ein auf Versorgungsausgleich spezialisierter gerichtlich bestellter Rentenberater geben. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob sich aufgrund der Vertragsgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge ein Erhöhungsanspruch ergibt.
Einen Rentenberater vor Ort finden Sie über den Bundesverband der Rentenberater e. V. (www.rentenberater.de). Für ihre Dienstleistung erheben Rentenberater ein Honorar, das sich – wie bei Anwälten – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet.