LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Nur die Kinder sollen erben

von Redaktion

Konrad P.: „Meine Frau und ich sind je zur Hälfte im Besitz einer Doppelhaushälfte. Ich habe drei Kinder aus erster Ehe. Mein ältester Sohn ist bereits verstorben und hinterlässt zwei Kinder, zu denen ich keinen Kontakt habe. Wir möchten uns nun gegenseitig zu Erben einsetzen. Schlusserben sollen dann meine beiden noch lebenden Kinder sein. Die Kinder von meinem verstorbenen Sohn sollen nichts bekommen. Geht das überhaupt?“

Sie und Ihre Ehefrau können sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Ihre beiden Kinder als Schlusserben bestimmen. Dabei gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Sie können den überlebenden Ehegatten zum sogenannten Vollerben machen mit der Wirkung, dass im ersten Erbfall das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten verschmilzt und dieser somit auch über den geerbten Nachlass grundsätzlich frei verfügen kann, sodass Ihre beiden Kinder als Schlusserben lediglich das erhalten, was übrig bleibt.

Anstelle der Vollerbeneinsetzung können Sie aber auch den überlebenden Ehegatten zum Vorerben einsetzen und Ihre beiden Kinder als Nacherben. Hier bleibt das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten getrennt von dem Vermögen des überlebenden Ehegatten bestehen und dieser ist als Vorerbe eine Art Treuhänder. Der Vorerbe darf nur, wenn er im Testament befreit wird, über die Nachlassgegenstände verfügen, sie also belasten oder verkaufen, aber niemals verschenken. Sollten Sie und Ihre Frau sich gegenseitig als Vollerben einsetzen, entstehen Pflichtteilsansprüche und zwar für den Fall, dass Sie vor Ihrer Frau sterben, denn die beiden Kinder sind nur Ihre Abkömmlinge und nicht diejenigen Ihrer jetzigen Ehefrau.

Neben den beiden Kindern haben auch noch die Enkelkinder Ihres verstorbenen Sohnes auf jeden Fall ein Pflichtteilsrecht und zwar sowohl, wenn Sie vor Ihrer Frau versterben, als auch wenn Sie nach ihr versterben. Bei letzterem Fall kommt noch dazu, dass der Pflichtteil der Enkelkinder sich auf die gesamte Doppelhaushälfte bezieht – sollte sie dann noch im Nachlass sein – und nicht nur auf Ihre Hälfte der Doppelhaushälfte. Um das zu verhindern, könnten Sie und Ihre Frau sich gegenseitig als Vorerben einsetzen, sodass es zu einer Vermögenstrennung im ersten Erbfall kommt und Ihre Enkel mit ihrem Pflichtteil auf jeden Fall nur an Ihrer Hälfte der Doppelhaushälfte partizipieren. Ihre eigenen Kinder haben für den Fall, dass Sie zuerst versterben, als Nacherben keinen Pflichtteil. Sie müssten erst die Nacherbschaft ausschlagen, um den Pflichtteil fordern zu können. Um das Pflichtteilsrecht der Kinder und Enkelkinder auszuschließen, käme ein notarieller Pflichtteilsverzichtvertrag mit den Berechtigten in Betracht oder der Entzug des Pflichtteils im Testament, wobei hier die Anforderungen an die Begründung sehr hoch sind; nur dass kein Kontakt zu den Enkeln besteht, reicht sicher nicht aus. Bezüglich der eigenen Kinder könnte man noch eine Pflichtteilsstrafklausel ins Testament mit aufnehmen, die für den Fall, dass ein Kind den Pflichtteil geltend macht, anordnet, dass es von der Schlusserbenstellung ausgeschlossen wird.

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