In einer Anlage zur Straßenverkehrsordnung wird die Fußgängerzone umschrieben. Daraus ergibt sich – im Zusammenhang mit den entsprechenden Verkehrszeichen, dass dort grundsätzlich ein anderer als der Fußgängerverkehr nicht erlaubt ist. Natürlich gibt es Ausnahmen, die durch Zusatzzeichen auch andere Verkehrsarten erlauben. Das Fußgängerzonen-Zeichen besteht aus Symbolen aus einer weiblichen Person mit einem Kind an der Hand – mit dem schriftlichen Zusatz „Zone“. Damit wird klar, dass hier ein Sonderweg für Fußgänger beginnt. Auf das Ende einer Fußgängerzone macht das gleiche Verkehrszeichen aufmerksam, dann allerdings farblos und mit zwei Querstrichen versehen. Diese Schilder weisen in der Regel auf Innenstadtbereiche hin, die vornehmlich von Fußgängern genutzt werden dürfen.
Doch es gibt Ausnahmen. Bestimmte Fahrzeuge dürfen, wenn es es entsprechende Zusatzzeichen gibt, in diese Zone einfahren. Das ändert nichts daran, dass Fußgänger prinzipiell Vorrang haben. Sie dürfen durch die Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden. Deshalb gilt in Fußgängerzonen als Höchstgeschwindigkeit Schritttempo.
Lieferverkehr
Die typischste Ausnahme besteht für Lieferanten. Sie wird durch das zusätzliche Schild mit der Aufschrift „Lieferverkehr frei“ kenntlich gemacht, meist in Verbindung mit bestimmten Uhrzeiten. Bei einer solchen Beschilderung dürfen Fahrzeuge, die zum Beispiel Geschäfte beliefern, im genannten Zeitraum den geschützten Bereich befahren. Der Lieferverkehr hat größtmögliche Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und darf ebenfalls nur Schritttempo fahren. Dabei müssten auch wirklich Waren angeliefert werden, wie das Oberlandesgericht Köln urteilte. Im konkreten Fall ging es darum, ob Selbstständige zum Entleeren eines Postfachs in die Fußgängerzone fahren dürfen. Das Gericht untersagte diese Praxis, denn: Um „Lieferverkehr handele es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in erster Linie um den Transport von Waren und Gegenständen“, und nicht um Allerweltsgeschäfte (AZ: 1 RBs 113/18).
Anwohner
Auch Anwohnern dürfen Extrarechte eingeräumt werden. Das kann durch das Zusatzschild „Anwohner frei“ geschehen. Dann gilt die Ausnahme nur für Personen, die in der Fußgängerzone wohnen. Damit soll verhindert werden, dass Anliegerverkehr in den Sperrbereich einfährt. In vielen Kommunen dürfen auch Taxis in die Bummelzone einfahren. Gleiches gilt häufig für Besucher von Arztpraxen oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Polizei- und Rettungsfahrzeugen ist die Zufahrt zu Fußgängerzonen ohnehin erlaubt.
Strafen
Wer verbotswidrig mit einem Fahrzeug bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eine Fußgängerzone benutzt, der wird mit 20 Euro zur Kasse gebeten. Für Fahrzeuge über diesem Gewichtslimit werden für denselben Tatbestand 75 Euro fällig. Missachten der Schrittgeschwindigkeit in einer Fußgängerzone kostet Kraftfahrzeugführer 15 Euro, die Gefährdung eines Fußgängers in einem für Fahrzeugverkehr zugelassenen Bereich wird mit 60 Euro geahndet.
Andere Vehikel
Radfahrern ist es grundsätzlich untersagt, in eine Fußgängerzone hineinzufahren – es sei denn, es gibt ein entsprechendes Zusatzschild. Dann müssen Radler aber den Fußgängern Vorrang einräumen und vorsichtig fahren. Das heißt, auch für sie gilt Schritttempo. Laut dem ADAC werden auch die beliebten E-Roller ähnlich wie Fahrräder gewertet. Sie dürfen demnach nur auf Radwegen, Fahrradstreifen und Fahrradstraßen fahren. In Fußgängerzonen heißt es: schieben. Inlineskates, Tretroller oder Segways wiederum gelten vor dem Gesetz nicht als Fahrzeuge und dürfen in Fußgängerzonen bewegt werden. Allerdings haben sich die Nutzer ebenfalls an die Vorschriften zum Vorrang für und zur Rücksicht auf Fußgänger zu halten.
Radfahrer, die sich in Fußgängerzonen nicht an die Regeln halten, können wie Autos auch mit Bußgeldern belegt werden – von 15 Euro an aufwärts. Aufpassen müssen auch die Fahrer von elektrischen Rollstühlen. Zwar dürfen sie in die Fußgängerzonen fahren, müssen aber ebenfalls Schrittgeschwindigkeit halten.