LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wie Nießbrauch den Wert mindert

von Redaktion

Behält sich Ihre Frau ein nachrangiges Nießbrauchsrecht vor, das aber schon mit der Übertragung der Immobilie entsteht, ist die Last des Nießbrauchs bei der Übertragung zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass vom Wert der unbelasteten Immobilie der vollständige Wert des Nießbrauchs abgezogen wird, also 110 000 Euro. Trotzdem ergibt sich hierdurch kein Abzug von insgesamt 200 000 Euro. Denn durch die Weitergabe gibt Ihre Frau eine bereits mit Ihrem Nießbrauch belastete Immobilie weiter. Da der rechnerische Nießbrauch aber mehr wert ist, wird der Abzug noch einmal um die Differenz erhöht.

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