LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Die Eigentumswohnung überlassen

von Redaktion

Ihrem Schreiben entnehme ich, dass es letztendlich Ihr Ziel ist, dass Ihre Tochter die Eigentumswohnung erbt und Ihre Lebensgefährtin bis zu ihrem Ableben ohne Mietzahlung in Ihrer Wohnung leben kann oder sogar ein Nießbrauchsrecht erhält. Mithin würden Sie Ihre Tochter zur Alleinerbin einsetzen und mit einem Vermächtnis zugunsten Ihrer Lebensgefährtin – Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht – belasten. Der Unterschied zwischen Wohnungsrecht und Nießbrauchsrecht besteht darin, das Wohnungsrecht nur Ihre Lebensgefährtin berechtigt, in der Wohnung mietfrei zu wohnen, während das Nießbrauchsrecht Ihre Lebensgefährtin zudem berechtigt, die Wohnung zu vermieten und den Mietzins zu beziehen. Sowohl für das Nießbrauchsrecht als auch für das Wohnungsrecht fallen Erbschaftsteuern an. Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts/Wohnungsrechts. Dieser Wert des zu versteuernden Nießbrauchsrechts/Wohnungsrechts richtet sich nach der Jahresmiete für die Eigentumswohnung, die zum Zeitpunkt Ihres Ablebens bezahlt werde müsste und der Lebenserwartung, die Ihre Lebensgefährtin laut Sterbetafel zum Zeitpunkt Ihres Ablebens noch hat. Der hiernach ermittelten statistischen restlichen Lebensdauer Ihrer Lebensgefährtin wird in dem Bewertungsgesetz (BewG) ein bestimmter Faktor zugeordnet. Mit dem so ermittelten Faktor wird der Jahresmietwert dann multipliziert, sodass sich nach Berechnung der Kapitalwert vom gewährten Nießbrauch ergibt. Zum Beispiel: Zeitpunkt des Ablebens November 2021, Lebenserwartung Ihrer Lebensgefährtin 16,24 Jahre, das entspricht einem Bewertungsfaktor von 10,851, multipliziert mit 12 000 Euro (Jahresmiete). Ergebnis: 130 212 Euro abzüglich Steuerfreibetrag von 20 000 Euro, also 110 212 Euro. Davon wiederum der Steuersatz von 30 Prozent, unterm Strich stehen 33 063,60 Euro Erbschaftsteuer.

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