Wer nachträglich seinen Altbau an der Grundstücksgrenze dämmt, darf damit ein klein wenig in den Garten des Nachbarn ragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag anhand eines Kölner Nachbarschaftsstreits. Neubauten müssten allerdings so geplant sein, dass die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte zugleich klar: Länder dürfen im Sinne des Klimaschutzes die nachträgliche Wärmedämmung mit eigenen Vorschriften regeln (Az. V ZR 115/20). Mit der energetischen Gebäudesanierung solle Energie eingespart werden; das liege im allgemeinem Interesse.
In Köln hatten sich Nachbarn wegen der geplanten Außendämmung eines Mehrfamilienhauses, das direkt an der Grundstücksgrenze steht, in die Haare bekommen. Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht muss der Nachbar den Überbau dulden, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung anders nicht mit vertretbarem Aufwand machbar ist und wenn die Überbauung sein Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Alles Überragende unter 25 Zentimetern ist demnach in Ordnung. Vergleichbare Regelungen gibt es nach Angaben des BGH in den Nachbargesetzen vieler Bundesländer, darunter in Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen und Berlin. „Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Regelungen dieser Art, die in mehreren Landesnachbargesetzen enthalten sind, ist gegeben“, stellten die Karlsruher Richter nun fest. Landesrecht dürfe Beschränkungen vorsehen, selbst wenn es eine ähnliche Bundesregelung gibt. Voraussetzung sei, dass diese an einen „anderen Tatbestand“ anknüpften und die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleibe. dpa