Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Daneben hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Somit sind in der gesetzlichen Erbfolge nach Ihrem Tod Ihre Tochter aus erster Ehe und Ihr Sohn aus zweiter Ehe Ihre Erben und daneben Ihre zweite Ehefrau. Wenn Sie mit Ihrer Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, dann erbt Ihre Frau die Hälfte Ihres Nachlasses und Ihre beiden Kinder je ein Viertel. Um Ihren Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung Ihrem Sohn zu hinterlassen, können Sie ihn in einem Testament als Erbe einsetzen, oder Sie setzen zum Beispiel Ihre Frau zur Erbin ein und lassen Ihrem Sohn im Wege eines Vermächtnisses Ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung zukommen. Auf jeden Fall aber ist zu sehen, dass wenn Sie in Ihrem Testament Ihre Tochter aus erster Ehe nicht bei der Erbfolge berücksichtigen, Ihrer Tochter der Pflichtteilsanspruch zusteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.