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Photovoltaik: Was ist mit der Steuer?

von Redaktion

Photovoltaik-Anlagen sind steuerlich ein spannendes, aber gar nicht so einfaches Thema. Daher kommen vermutlich auch die unterschiedlichen Aussagen vonseiten der Anbieter. Damit Sie den Vorsteuer-Abzug bekommen, müssen Sie im ersten Schritt Unternehmer sein und die Anlage zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch nutzen. Durch die Einspeisung des Stroms ins Versorgungsnetz werden Sie automatisch umsatzsteuerlicher Unternehmer.

In einem zweiten Schritt ist zu klären, in welcher Höhe Sie die Anlage Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Diese Entscheidung ist ausschlaggebend für die weitere Beurteilung der gesamten Anlage. Es besteht die Möglichkeit, die Anlage vollständig, teilweise oder gar nicht zuzuordnen. Sie können beispielsweise den vollen Vorsteuerabzug (Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer) geltend machen, wenn Sie dem Finanzamt rechtzeitig mitteilen, dass Sie die Anlage vollständig Ihrem Unternehmen zuordnen möchten und auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten. Allerdings sind Sie an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden.

In diesem Fall unterliegt jedoch nicht nur der eingespeiste Strom der Umsatzsteuer, sondern auch Ihr privat verbrauchter Strom als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe. Im Einzelfall kann sich nach Ablauf der Bindungsfrist von fünf Jahren ein Wechsel zurück in die Kleinunternehmerregelung lohnen. Dann unterliegen Ihre Umsätze keiner Umsatzbesteuerung, jedoch können Sie auch keine Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten der Anlage geltend machen. Bei der Frage, ob ein Wechsel möglich ist und wann der beste Zeitpunkt dafür ist, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Neben der dargestellten vollständigen Zuordnung zum Unternehmensvermögen bestehen noch weitere Möglichkeiten der umsatzsteuerlichen Zuordnung. Bei der Auswahl der für Sie optimalen Besteuerungsform ist ebenfalls der Steuerberater die richtige Adresse. Tipp: Achten Sie bitte darauf, Stromspeicher und Anlage gleichzeitig zu kaufen und in Betrieb zu nehmen, damit auch die Umsatzsteuer aus dem Stromspeicher erstattet werden kann. Kaufen Sie den Stromspeicher separat, dann gibt es keinen Vorsteuerabzug. Auch in der Einkommensteuer gibt es verschiedene Aspekte zu prüfen.

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