Der vorbehaltene Nießbrauch hat den Effekt, dass der Wert der verschenkten Immobilie reduziert wird. Dabei wird der Wert des Nießbrauchs, falls er, wie im Regelfall, unbefristet vorbehalten bleibt, auf Grund von Annahmen (Stichwort Sterbetafel) berechnet. Sollten die Annahmen nicht eintreffen, kann es zu einer rückwirkenden Korrektur der Werte und damit der folgenden Schenkungsteuerbescheide kommen. Die Freibeträge in Höhe von 400 000 Euro je Kind gelten je Elternteil und sind je Elternteil zu ermitteln. Der Nießbrauch hat keine Auswirkung auf die Zuordnung und auf die Höhe der bei einer Schenkung gesetzlich vorgegebenen Freibeträge, sondern auf den Wert der verschenkten Immobilie.